Präambel
In der Milchgüteverordnung vom 9. Juli 1980, deren Rechtsgrundlage das Milch- und Fettgesetz ist, wird in § 4 Absatz 1 Satz unter der Überschrift „Berechnung des Auszahlungspreises“ die Bezahlung der Anlieferungsmilch nach Gewicht geregelt. Bezüglich des Umrechnungsfaktors der Milch von Volumen in Gewicht wurde keine ausdrückliche Festschreibung des Faktors 1,0200 vorgenommen. In Satz 2 wird lediglich die Verpflichtung normiert, dass in Fällen, in denen die Umrechnung nicht mit dem Faktor 1,02 vorgenommen wird, der zugrunde gelegte Faktor gesondert auszuweisen ist. Bei der Einführung der Milchquotenregelung wurde in Deutschland die in Kilogramm ausgewiesene nationale Referenzmenge mit dem Umrechnungsfaktor 1,02 in die daraus resultierende Liefermenge in Volumen „übertragen“. In Dänemark wurde ebenfalls mit 1,02, in Österreich mit 1,025, in Großbritannien mit 1,02969 und in allen anderen Ländern wird mit 1,03 gearbeitet.
Seit den 90er Jahren hat die Bundesanstalt für Milchforschung Kiel mit mehreren wissenschaftlichen Untersuchungen ermittelt, dass in Abhängigkeit von Fettgehalt
und anderen Faktoren der „richtige“ Faktor mindestens 1,034 wäre.
BDM-Position:
Der BDM bekräftigt seine vor über einem Jahrzehnt gestellte und 2008 auf Initiative des damaligen Bundeslandwirtschaftsministers Horst Seehofer in den Bundesrat eingebrachte Forderung nach Anpassung des Umrechnungsfaktors auf mindestens 1,03. Die Änderung hat zum schnellstmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen. Die damals benutzten Begründungen, die letztendlich 2008 auch zur Ablehnung im Bundesrat geführt haben, sind mit dem Ende der Milchquote nicht mehr gegeben. Eine Änderung ist schon alleine im Sinne einer Harmonisierung der europäischen Wirtschaftsverhältnisse angezeigt und notwendig. Aufgrund des technischen Fortschritts ist es zudem angebracht, sich umgehend mit den technischen Möglichkeiten zu befassen, mit denen anstatt einer Erfassung der Milch in Volumen die Erfassungstechnik umgestellt wird in eine Erfassung nach tatsächlichem Gewicht sowie diese verbindlich vorzugeben.