Neue Fälle der Blauzungenkrankheit

Die Blauzungenkrankheit breitet sich aktuell immer weiter aus:Baden-Württemberg: Am 12. Dezember 2018 ist erstmals seit 2009 die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 (BTV-8) wieder in Baden-Württemberg ausgebrochen.

Es wird daher dringend zu einer vorbeugenden Schutzimpfung von Rindern, Schafen und Ziegen gegen die Blauzungenkrankheit geraten. Diese wird durch das Land und die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg finanziell unterstützt. Für das Verbringen empfänglicher Tiere aus Baden-Württemberg sowie von Kühen, deren Kälber transportiert werden, ist ein wirksamer Impfschutz Voraussetzung. Daneben wird insbesondere bei Schafen und Ziegen zur Impfung geraten, da diese bei einer Infektion schwerwiegend erkranken können. Eine hohe Impfquote ist auch notwendig, damit sich die Seuche in der Tierpopulation nicht weiter ausbreitet

Hessen: Am 13.12.2018 wurde der Ausbruch der Blauzungenkrankheit nach einer Routineuntersuchung in einem Rinderbestand im Kreis Rastatt in Baden-Württemberg festgestellt. Nachgewiesen wurde der Serotyp 8 (BTV8). Damit ist das Virus der Blauzungenkrankheit seit 2009 erstmals wieder in Deutschland aufgetreten.
Um den Ausbruchsbetrieb wurde ein Restriktionsgebiet mit einem Mindestradius von 150 km eingerichtet. Betroffen vom Sperrgebiet sind neben Baden-Württemberg auch das Bundesland Saarland, und Kreise von Rheinland-Pfalz und Hessen (Odenwaldkreis, Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau und die Stadt Darmstadt). Das BTV8-Sperrgebiet muss mindestens zwei Jahre aufrechterhalten werden.

Rheinland-Pfalz: Die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 (BTV-8) wurde im Dezember 2018 im baden-württembergischen Ottersweier (Landkreis Rastatt) und im Januar 2019 im Landkreis Trier-Saarburg festgestellt. Um die Ausbruchbetriebe wurden Restriktionsgebiete mit einem Mindestradius von 150 km eingerichtet, von denen ganz Rheinland-Pfalz betroffen ist. Das Sperrgebiet muss mindestens zwei Jahre aufrechterhalten werden.

Nordrhein-Westfalen: Nach derzeitigen Informationen erfasst das Restriktionsgebiet in NRW den Kreis Euskirchen, die Städteregion Aachen, den Kreis Düren, den Rhein-Erft-Kreis, den Rhein-Sieg-Kreis, die Bundesstadt Bonn, die Stadt Köln und den Kreis Heinsberg mit den Städten Übach-Palenberg und Geilenkirchen..

Tierseuchenrechtliche Anordnung:

  • Im Sperrbetrieb: Anzeigepflicht der Haltung von Wiederkäuern, Verbringung aus dem Sperrgebiet nur wenn die Bedingungen (EG) 1266/2007 erfüllt sind. Verbringung innerhalb des Sperrgebiets nur mit behördlicher Genehmigung und ohne Krankheitsanzeichen.
  • Außerhalb des Sperrgebiets:
    – Export und Verbringung in gesundes Gebiet nur wenn Schutz vor Colicoides-Mücken besteht und (mind. eins)
    – Gültiger Impfschutz / letzte Impfung mindestens 60 Tage vor Transport oder mit negativem Erregernachweis
    – Gültiger Impfschutz mit Nachimpfung
  • Befristet bis zum 28. Februar 2019 gelten die folgenden, erleichterten Verbringungsregelungen in Deutschland: Verbringen von Zucht-, Nutz- und Schlachtrindern aus dem BTV8-Sperrgebiet in Hessen in BTV8-Sperrgebiete anderer Bundesländer: Das Verbringen von Zucht-, Nutz- und Schlachtrindern aus BTV-unverdächtigen Beständen innerhalb des BTV8-Sperrgebietes in Deutschland ist ohne weitere Voraussetzungen möglich. Auf die Eingangs- und Abgangsmeldungen der zuständigen Behörden nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 kann verzichtet werden.
  • Verbringungsbedingungen für Zucht- und Nutztiere (-> gilt nur bis 28.02.2019)
    – negative PCR-Untersuchung innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen und
    – lückenlose Behandlung mit einem Repellent vom Zeitpunkt der Probenahme bis zur Versendung
  • Schlachttiere ohne gültigen Impfschutz
    – Tiere werden ausschließlich zum Schlachten verbracht
    – Bestätigung des Freiheit von Anzeichen der Blauzungenkrankheit durch den Tierhalter mittels Tierhaltererklärung Schlachttiere, die dem amtlichen Tierarzt am Schlachthof zu übergeben ist

Infomaterial

Informationen und Inhalte zum herunterladen.