Worum geht es beim Agrarpaket?
Was sind die konkreten Anforderungen an die Landwirtschaft?
Die Inhalte des Agrarpakets – unkommentiert & unbewertet
Im Folgenden eine unkommentierte und unbewertete Zusammenstellung der Inhalte, die bisher bekannt sind. Einige Elemente des Agrarpakets stellen eine Rahmenformulierung dar, die noch eine konkrete gesetzliche Ausgestaltung brauchen.
Das von der Deutschen Bundesregierung vorgelegte Agrarpaket besteht aus drei Elementen:
I. Umschichtung von erster in die zweite Säule
II. Tierwohllabel
III. Klimaschutzmaßnahmen inkl. Insektenschutzprogramm und Novellierung Düngeverordnung
Speziell für den Insektenschutz soll es einen Sonderrahmenplan „Insektenschutz“ geben, der mit 50 Mio. Euro im Jahr ausgestattet sein soll.
Zu I.
Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, den das Bundeskabinett am 4. September beschlossen hat, sieht Folgendes vor:
- Beschlossen wurde eine Anhebung der Umschichtungsmittel von bisher 4,5 % auf 6 %, die Forderung von NGOs, Bioverbänden, einzelnen Parteien (SPD, Grüne) belaufen sich auf 15 %.
- Durch die Anhebung ergibt sich eine Kürzung der Direktzahlungen um 4,50 €/ha.
- 90 % der sich durch die Anhebung ergebenden Aufstockung der in der zweiten Säule zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sollen ausschließlich für die Landwirtschaft abrufbar sein.
- Der höhere Umschichtungssatz gilt zunächst für 2020. Eine Vorfestlegung für die künftige Gestaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sei mit dem Beschluss nicht verbunden, so Klöckner, ändern werde sich aber auf jeden Fall etwas.
- Es soll außerdem eine Bagatellregelung eingeführt werden, nach der bei der Umwandlung von Grünland in Ackerland die Genehmigungspflicht entfällt, wenn ein Landwirt maximal 500 m2 im Jahr umbrechen will.
Zu II.
Der Entwurf des Tierwohlkennzeichengesetzes, den das Bundeskabinett beschlossen hat, sieht Folgendes vor:
- Das staatliche Tierwohllabel zur Kennzeichnung von Lebensmitteln tierischer Herkunft soll freiwillig, dreistufig angelegt sein und die Einstiegsstufe über den gesetzlichen Mindeststandards liegen. Die Anforderungen, die an die Haltung, den Transport und die Schlachtung von Tieren, von denen Lebensmittel gewonnen werden, geknüpft werden, sollen in einer Rechtsverordnung festgelegt werden, die noch erarbeitet wird.
- Die Kontrolle der Einhaltung der verpflichtenden Anforderungen an die Verwendung des Tierwohlkennzeichens soll durch private Kontrollstellen erfolgen, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zugelassen und überwacht werden sollen.
- Die Bundesregierung sichert in dem Entwurf zu, sich für die Einführung eines EU-weiten, verpflichtenden Kennzeichens einzusetzen.
Das Bundesumweltministerium hat ein Mitspracherecht bei der Ausgestaltung der Kriterien für das Label bekommen.
Ministerin Klöckner verspricht Investitionszuschüsse für Tierhalter und Verbesserungen im Genehmigungsrecht für Stallumbauten für mehr Tierwohl. Dazu spreche man mit dem Bundesbauministerium über die Änderung des Baugesetzes.
Zu III.
Die Klimaschutzmaßnahmen fußen auf einem 10-Punkte-Plan, konkrete Umsetzungsschritte liegen bisher nur teilweise vor
1. Senkung der Stickstoffüberschüsse
2. Energetische Nutzung von Wirtschaftsdüngern
3. Ausbau des Ökolandbaus
4. Emissionsminderungen in der Tierhaltung
5. Erhöhung der Energieeffizienz
6. Humusaufbau im Ackerland
7. Erhalt von Dauergrünland
8. Schutz von Moorböden/Reduktion von Torfeinsatz in Kultursubstraten
9. Erhalt und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und Holzverwendung
10. Stärkung nachhaltiger Ernährungsweisen
a) Vermeidung von Lebensmittelabfällen
b) Programm zur Stärkung der Nachhaltigkeit in der Gemeinschaftsverpflegung
Zu 1.
Aktuellen Berechnungen nach liegt die über dem errechneten Bedarf ausgebrachte N-Menge bei 97 kg/ha, mit der Novellierung der DVO wird eine Reduktion auf zunächst 70 kg/ha angestrebt.
Das 66-seitige Aktionsprogramm „Insektenschutz“, das Kernelement des Agrarpakets ist, finden Sie hier zum Nachlesen:
https://www.bmu.de/publikation/aktionsprogramm-insektenschutz/
Hier einige Auszüge:
Bezüglich des Pflanzenschutzmitteleinsatzes ist im Insektenschutzprogramm u.a. vorgesehen:
- Ein nationales Verbot für die Anwendung von Glyphosat zum Ende der aktuell gültigen EU-Zulassung bis spätestens 31.12.2023.
- Eine Minderungsstrategie für Glyphosat ab 2020 um 75 % unter Einbezug öffentlicher Flächen, Gleisanlagen, privater Gärten etc.
- Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln einzuhaltender Mindestabstand zu Gewässern, ausgenommen kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, von 5 Metern, wenn die Abstandsfläche dauerhaft begrünt ist, sonst von 10 Metern, wobei die Länder in gewässerreichen Niederungsgebieten abweichende Abstandsregelungen vorsehen können.
- Verbot ab 2021 für die Anwendung von Herbiziden und biodiversitätsschädigenden Insektiziden in Schutzgebieten. Dazu zählen FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparks und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes. Außerdem gilt das Verbot in Vogelschutzgebieten mit Bedeutung für den Insektenschutz, die von den Ländern in eigener Zuständigkeit bestimmt werden. Welche Insektizide biodiversitätsschädigend sind und damit in den Schutzgebieten verboten werden, soll noch in der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung festgelegt werden.
- Artenreiches Grünland, Streuobstwiesen, Trockenmauern und Steinriegel sollen als Biotop unter den Biotopschutz des Bundesnaturschutzgesetzes aufgenommen werden und entsprechend mit Einschränkungen für den Pflanzenschutz belegt werden. Maßnahmen, die zur Erhaltung und insektenfreundlichen Bewirtschaftung dieser Biotope erforderlich sind, sowie eine finanzielle Förderung dieser Maßnahmen sind auch weiterhin möglich.
- Als Alternative zu den vom BMU geforderten 10 % Ausgleichsflächen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln soll der Pflanzenschutzmittel anwendende Landwirt eine Kompensation für die Biodiversität aus einem Maßnahmenkatalog leisten.
- Ebenfalls enthalten: Maßnahmen gegen Lichtverschmutzung sowie die Verpflichtung der Bundesregierung gegen die Landversiegelung vorzugehen: bis 2030 muss der Anstieg der Siedlungs- und Verkehrsflächen auf unter 30 ha/Tag reduziert werden, bis 2050 auf netto-null.
- Der Bund wird ab 2020 auf seinen Liegenschaften auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden verzichten, soweit nicht zwingende Gründe sie erfordern, und sich dafür einsetzen, dass weitere Städte und Kommunen diesem Beispiel folgen.
100 Mio. € Bundesmittel soll es zur Bewältigung des Insektenschutzprogrammes geben. Davon gehen 25 Mio. € in die Insektenforschung und ein Insektenmonitoring. Weiter soll es Maßnahmen geben, mit denen Kommunen bei der Umsetzung von Insektenschutzmaßnahmen unterstützt werden und Bürger zu einer insektenfreundlichen Gestaltung ihrer Gärten animiert werden.
Ebenfalls im Rahmen des Insektenschutzprogramms verfolgtes Ziel – mit Verweis auf die Novellierung der Düngeverordnung: Reduktion von Einträgen von Nähr- und Schadstoffen in Böden und Gewässer
Dazu enthält das Aktionsprogramm „Insektenschutz“ folgende Formulierungen:
„Der Bund wird 2020 die Vorgaben für die Düngung weiterentwickeln. Dazu gehören folgende vorgesehene Maßnahmen mit erwartbaren positiven Effekten auf Insektenlebensräume:
Bundesweite Maßnahmen:
- Begrenzung der Aufbringung flüssiger organischer Düngemittel auf Grünland im Herbst auf 80 kg N/ha
- Erhöhung des Gewässerabstandes ohne Düngung von jetzt 5 m auf 10 m und unmittelbare Einarbeitung des Düngers in hängigem Gelände ab 15 % Hangneigung
- Erhöhung des Gewässerabstandes ohne Düngung von 1 m auf 2 m Meter bei Flächen zwischen 5 % bis 10 % Hangneigung
- Verpflichtung zur Aufteilung der Düngegabe ab einer Hangneigung von 10 %, wenn der Düngebedarf mehr als 80 kg N/ha beträgt
- Verkürzung der Einarbeitungszeit für flüssige Wirtschaftsdünger bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland auf eine Stunde ab 01.02.2025
Maßnahmen in besonders mit Nitrat belasteten Gebieten:
- Verpflichtung zur Verringerung des Düngebedarfs um 20 % im Durchschnitt der Flächen des Betriebes, die dieser in nitratbelasteten Gebieten bewirtschaftet (Ausnahmen für Dauergrünlandflächen und gewässerschonend wirtschaftende Betriebe, die weniger als 160 kg Gesamtstickstoff je Hektar und davon nicht mehr als 80 kg in Form von mineralischen Düngemitteln aufbringen)
- Verpflichtende schlagbezogene Obergrenze für die Ausbringung von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln in Höhe von 170 kg N je Hektar (gilt nicht für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe; s.o.)
- Verbot der Herbstdüngung von Winterraps und Wintergerste sowie von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung (Ausnahme für Winterraps, wenn durch eine Bodenprobe nachgewiesen wird, dass der verfügbare Stickstoffgehalt im Boden unter 45 kg N/ha liegt)
- Stickstoffdüngung bei Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar nur, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde (Ausnahme bei spät geernteter Vorfrucht im Herbst und in besonders trockenen Gebieten)
- Verlängerung der Sperrfrist für Grünland um zwei Wochen (15.10. – 31.01.; derzeit 01.11. – 31.01.)
- Öffnung des Kataloges für zusätzlich zu ergreifende Maßnahmen in besonders nitratbelasteten Gebieten, sodass die Länder dort lösungsorientierte Maßnahmen ergreifen können.“
Wir haben uns dieses Paket genau angesehen und die aus Sicht der Milchviehhalter / Landwirtschaft elementaren Punkte als Positionspapier zusammengefasst: