Änderungen bei den Ökoregelungen

Mit der Überarbeitung des deutschen Strategieplans, mit dem die nationale Umsetzung der EU-Agrarpolitik in nationale Bestimmungen geregelt wird, versucht die Bundesregierung mit praxisnäherer Gestaltung der Ökoregelungen (ÖR) bzw. Konditionalitäten auf die mehr als berechtigte harsche Kritik aus der Landwirtschaft zu reagieren. Der neue Strategieplan liegt derzeit bei der EU-Kommission zur Genehmigung, ab 2026 soll es zudem eine eigene ÖR für Weidehaltung in milchviehhaltenden Betrieben sowie zur Stärkung der Biodiversität geben. Die genaue Ausgestaltung ist noch nicht abschließend geklärt.

Bei den Öko-Regelungen (ÖR) sind im Einzelnen Folgende Änderungen vorgesehen:

ÖR 1a (nicht produktive Flächen)

  • Wegen des Wegfalls der Bracheverpflichtung bei GLÖZ 8 sollen Förderangebote zur freiwilligen Erbringung von Brachflächen verstärkt werden. Dazu wird die einzelbetriebliche Obergrenze bei ÖR 1a von sechs auf acht Prozent des förderfähigen Ackerlandes erhöht, so dass Betriebe mehr Brachflächen beantragen können.
  • Bei Begrünung durch Einsaat ist im Vergleich zur Basisanforderung in GLÖZ 6 eine ökologisch aufgewertete Einsaatmischung vorgesehen.

ÖR 1b (Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Ackerland)

  • ÖR 1b wird praxisgerechter. Bei der Anlage von Blühstreifen ist für die Einhaltung der Mindestbreite mehr Flexibilität vorgesehen, indem (nur) die überwiegende Länge für die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestbreite von fünf Metern maßgeblich sein soll.

ÖR 1d (Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland)

  • Um die Bereitstellung von Altgrasstreifen oder -flächen bei der ÖR 1d auch für kleinere und mittlere Betriebe attraktiver auszugestalten, sind analog zur ÖR 1a Altgrasstreifen oder -flächen im Umfang von bis zu einem Hektar auch dann begünstigungsfähig, wenn diese mehr als sechs Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs ausmachen. Für diesen Hektar wird die höchste Prämienstufe gewährt.
  • Die Regelung zur maximalen Standzeit von zwei Jahren auf derselben Fläche entfällt.
  • Die Zerkleinerung und ganzflächige Verteilung des Aufwuchses (Mulchen) ist während des ganzen Jahres nicht zulässig.

ÖR 2 (Anbau vielfältiger Kulturen)

  • „Beetweiser Gemüseanbau“ wird bei der Anzahl der erforderlichen Hauptfruchtarten berücksichtigt, da dieser bereits eine Vielfalt an Kulturen aufweist.
  • Mischkulturen von feinkörnigen und großkörnigen Leguminosen werden als unterschiedliche Hauptfruchtarten berücksichtigt. Zudem wird zwischen Winter- und Sommermischkulturen differenziert. Dadurch können insbesondere mehr ökologisch wirtschaftende Betriebe an der ÖR 2 teilnehmen.
  • Alle Mischkulturen mit Mais zählen wegen der üblichen Dominanz von Mais zu der Hauptfruchtart Mais (Gleichklang mit GLÖZ 7 ab 2026).

ÖR 3 (Agroforst)

  • Die Attraktivität dieser Öko-Regelung soll durch Vereinfachungen bei den Fördervoraussetzungen hinsichtlich der Vorgaben zu Abständen und Größen erhöht werden.

ÖR 4 (Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs)

  • Um auch Betriebsinhabern mit Dam- und Rotwild eine Teilnahme an der ÖR 4 zu ermöglichen, werden auch diese Arten bei der Berechnung der raufutterfressenden Großvieheinheiten berücksichtigt.

ÖR 6 (Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln)

  • Zur Steigerung der Attraktivität der ÖR 6 wird auch der Anbau von Hirse und Pseudogetreide wie beispielsweise Amaranth, Quinoa oder Buchweizen bei Verzicht auf die Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln gefördert.

(Text BMEL)

Prämienobergrenzen für die Öko-Regelungen

Um sicherzustellen, dass die Mittel für die Öko-Regelungen in Anspruch genommen werden, werden die Prämienhöchstbeträge bei 130 % belassen. Dies bedeutet nicht, dass die Prämien für die Öko-Regelungen erhöht werden, sondern dass im Falle eines Nichtabrufs der für die Öko-Regelungen bereitgestellten Mittel die AntragstellerInnen eine Auszahlung von bis zu 130 % der Prämien erhalten können.

Neue Öko-Regelungen

Ab 2026 sollen die Öko-Regelungen um zwei weitere ergänzt werden. Zum einen soll die Weidehaltung in Milchviehbetrieben und zum anderen die innerbetriebliche Flächenumverteilung zur Verbesserung der Biodiversität gefördert werden. Die konkrete Ausgestaltung der Vorgaben, die Festlegung der Mittelausstattung und der Prämienhöhen stehen noch aus.

Die GAP-Reform 2023 – 2027 ist geprägt von jährlichen Anpassungen und Neuregelungen. Auch 2025 kommen wieder viele Änderungen, aber auch Vereinfachungen auf die AntragstellerInnen zu.

Weiterhin keine Ökoregelung für DAUERGrünland

Der BDM hat sich bereits zu einem frühen Zeitpunkt und mit großem Engagement in die laufende Diskussion um den GAP-Strategieplan eingebracht, wobei er auch mit den Verbänden der sogenannten “Plattform” zusammengearbeitet hat. Eine praxistaugliche und den Milchviehhaltern tatsächlich zugutekommende Öko-Regelung ist nach wie vor nicht in Sicht. Der BDM setzt sich daher weiterhin für die Einführung einer Ökoregelung für Dauergrünland ein. Hintergrund:
Das Grünland erfüllt über die landwirtschaftliche Produktion hinaus eine Vielzahl von Funktionen in der Agrarlandschaft. Es bietet Möglichkeiten für Freizeit und Erholung und weist zudem einen hohen ästhetischen Naturwert auf. Auf Grünlandstandorten ist die Präsenz von über der Hälfte aller in Deutschland beobachteten Tier- und Pflanzenarten zu verzeichnen. Daher kommt Grünland eine hohe Bedeutung für den Artenschutz und den Erhalt der Biodiversität zu. Extensiv bewirtschaftetes Grünland mit nährstoffarmen Böden stellt einen wichtigen Lebensraum für artenreiche, seltene Pflanzengesellschaften sowie daran angepasste, zum Teil gefährdete Tierarten dar. Laut BfN (2023) sind rund 40 % aller in Deutschland gefährdeten Farn- und Blütenpflanzen im Grünland heimisch.

Aufgrund der ganzjährigen Vegetation ist der Boden im Grünland gegenüber Austrocknung und Erosion durch Wind und Wasser geschützt. Zudem weist er besonders hohe Humusgehalte sowie eine hohe Wasserspeicherkapazität auf. Die gute Aggregatstabilität des Humus sowie der hohe Makroporenanteil des Bodens führen zu einer geringeren Neigung zu Verschlämmungen auf Grünlandstandorten. Des Weiteren kann das Niederschlagswasser auch bei Starkregen gut versickern. Dies gewinnt vor dem Hintergrund sich wandelnder Klimaverhältnisse mit extremen Witterungsereignissen an Bedeutung.

Dauergrünlandflächen spielen eine wesentliche Rolle im Hinblick auf den Boden- und Gewässerschutz und leisten einen bedeutsamen Beitrag zum Klimaschutz. Der Humusanteil des Bodens fungiert als Kohlenstoffspeicher, wodurch der Atmosphäre Kohlenstoff entzogen wird. Zudem wirkt der Humus als Kohlenstoffsenke. Der Erhalt und die Ausdehnung von Dauergrünland in empfindlichen Lagen, wie landwirtschaftlich genutzten Hangbereichen oder Überschwemmungsgebieten, beugt einer Bodenabschwemmung vor. Im Randbereich von Gewässern erfüllt Grünland eine Pufferfunktion, wodurch der Eintrag von Nähr- und Schadstoffen verhindert und somit ein Beitrag zum Schutz der Oberflächengewässer sowie zum Trinkwasserschutz geleistet wird. Ein Umbruch des Grünlands zu Ackerflächen hat eine Belastung der Hydro- und Atmosphäre zur Folge, da mit dem einhergehenden Humusabbau verstärkt Nitrat (NO3-), Lachgas (N2O) und Kohlendioxid (CO2) freigesetzt werden.

Die gesellschaftlichen Leistungen des Dauergrünlandes werden seitens der Politik bei den Erbringern der Leistungen, in der Regel Milchviehbetriebe, nach Auffassung des Bundesverbands Deutscher Milchviehhalter e.V. nicht angemessen honoriert. Der BDM setzt sich für eine entsprechende angemessene Honorierung ein.