Ab dem 12. September können Milcherzeuger eine Beihilfe beantragen – Neue Details

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Im zweiten Hilfspaket der EU für den Milchmarkt ist eine Beihilferegelung zur Milchmengenreduzierung vorgesehen. EU-weit werden 150 Millionen Euro ausschließlich aus dem EU-Haushalt bereitgestellt. Je Kilogramm freiwillig reduzierter Milchanlieferungsmenge werden 14 Cent an Beihilfe gewährt. Die Antragstellung für den ersten vorgesehenen Reduktions- und somit Förderzeitraum (IV. Quartal 2016) hat voraussichtlich bis zum 21. September 2016 bei den bekannten Stellen der Landesämtern bzw. Landwirtschaftskammern zu erfolgen.
Nachdem zunächst eine Mindestreduktionsmenge von 3.000 kg Milch pro Betrieb vorgesehen war, hat sich die EU-KOM nun auf 1.500 kg festgelegt. Auch die Antragsfristen wurden verändert: Für den ersten Reduktionszeitraum (Oktober – Dezember 2016) endet die Antragsfrist nun am 21. Sept. 2016 um 12 Uhr, frühester Antragsbeginn ist voraussichtlich Mo, 12. Sept. 2016. Die Antragsstellung erfolgt je nach Bundesland unterschiedlich, bisher sind die Modalitäten von Schleswig-Holstein, Bayern, Baden-Württemberg und Hessen bekannt. In Hessen soll die Antragsstellung in schriftlicher Form über die WIBank Wiesbaden erfolgen, in den anderen genannten Ländern gibt es hier weitere Informationen:
Schleswig-Holstein: http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/L/landwirtschaft/milchmengenreduktion.html Bayern: http://www.stmelf.bayern.de/agrarpolitik/foerderung/143344/index.php Baden-Württemberg: https://mlr.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlr/intern/dateien/PDFs/Landwirtschaft/Milchpaket_Antrag_Korr.pdf Thüringen: http://www.thueringen.de/th9/tmil/lawi/agrarfoerderung/hilfspaket_milch/index.aspx Mecklenburg-Vorpommern : http://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Ministerium%20f%C3%BCr%20Landwirtschaft,%20Umwelt%20und%20Verbraucherschutz/Dateien/Downloads/F%C3%B6rderungen/2016-09-07%20Entwurf%20Merkblatt%20MV.pdf Niedersachsen: http://www.ml.niedersachsen.de/download/110438/Infoblatt_Milchmengen-Reduktionsprogramm.pdf

Die EU-Kommission berät derzeit die erforderlichen Rechtsvorschriften für das 2. Hilfspaket, mit denen auch das Antragsverfahren für die Beihilfe geregelt wird. Mit dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften wird im Laufe der 36. Kalenderwoche gerechnet.

Zuständig für dieses Antragsverfahren sind in Deutschland die Bundesländer.

Vorbehaltlich der endgültigen Regelungen der entsprechenden EU-Rechtsvorschriften und des Bundesrechtes gelten derzeit folgende Eckpunkte zum Beihilfeverfahren:

  • Antragsberechtigt: Milcherzeuger, die mindestens bis einschl. Juli 2016 Milch an Erstaufkäufer vermarktet haben.
  • Antragsverfahren: Online über die HIT-Datenbank, voraussichtlich ab 12. September 2016.
  • Antragsfrist: 21. September 2016, 12.00 Uhr, bei der zuständigen Stelle
  • Kein Windhundverfahren!
  • Nachweise: Status Milcherzeuger im Juli 2016 durch Milchgeldabrechnung, Milchgeldabrechnungen an Erstaufkäufer    (Meierei, Erzeugerzusammenschlüsse) für die Monate Oktober bis Dezember 2015 bzw. entsprechende vergleichbare Nachweise, Direktvermarkter sind nicht antragsberechtigt
  • Anforderungen an die förderfähige Reduktionsmenge: mindestens 1.500 kg, maximal 50 % der Menge der Milchverkäufe der Monate Oktober bis Dezember 2015 zusammen.
  • Auszahlung der Beihilfe: Nach Bewilligung des Zahlungsantrags ab voraussichtlich März 2017.
  • Kürzungen der förderfähigen Antragsmenge:
    sofern Antragsmengen bzw. der entsprechende Beihilfebetrag EU-weit das gesamte Förderbudget von 150 Mio. Euro übersteigen, wird entsprechend der EU-Vorgaben gekürzt.

Im Einzelnen:

1. Das Beihilfeverfahren besteht aus zwei Anträgen:

  • dem Beihilfeantrag, der vor dem relevanten Reduktionszeitraum und
  • dem Zahlungsantrag, der nach dem entsprechenden Reduktionszeitraum zu stellen ist.

2. Es ist kein Windhundverfahren vorgesehen. Alle fristgerecht eingegangenen und zulässigen Anträge eines Reduktionszeitraumes werden gleichermaßen berücksichtigt.

3. Antragsberechtigt sind Milcherzeuger, die mindestens bis einschließlich Juli 2016 Milch erzeugt und an einen Erstaufkäufer (z. B. Meierei, Erzeugerzusammenschluss) verkauft haben. Milcherzeuger, die ausschließlich Direktvermarktung betreiben oder bis einschließlich Juli 2016 betrieben haben, sind somit nicht antragsberechtigt.

4. Für diese Beihilfemaßnahme werden 150 Millionen Euro aus dem EU-Haushalt bereitgestellt. Es werden pro Kilogramm weniger produzierter Milch 14 Cent gewährt. Bei einer Überzeichnung dieses Budgets werden die beantragten Reduktionsmengen entsprechend anteilig gekürzt. Eine Mitteilung darüber soll vor Beginn des betreffenden Reduktionszeitraums erfolgen.

5. Eine Antragstellung ist für einen der vier Reduktionszeiträume möglich:

  1.     Reduktionszeitraum: Oktober 2016 bis Dezember 2016
  2.     Reduktionszeitraum: November 2016 bis Januar 2017
  3.     Reduktionszeitraum: Dezember 2016 bis Februar 2017
  4.     Reduktionszeitraum: Januar 2017 bis März 2017

Wer einen Beihilfeantrag für den 1. Reduktionszeitraum gestellt hat, kann erst wieder für den 4. Reduktionszeitraum einen Antrag stellen, falls das EU-Budget noch nicht ausgeschöpft ist.

6. Für die Ermittlung der erforderlichen freiwilligen Mengenreduzierung sind entsprechende Referenzzeiträume heranzuziehen, d. h. für den

  1.     Reduktionszeitraum: Oktober 2015 bis Dezember 2015
  2.     Reduktionszeitraum: November 2015 bis Januar 2016
  3.     Reduktionszeitraum: Dezember 2015 bis Februar 2016
  4.     Reduktionszeitraum: Januar 2016 bis März 2016

Da die Antragsfrist eine absolute Ausschlussfrist im EU-Recht ist, sollten die Anträge frühzeitig gestellt werden. Ein Nachbearbeiten der Anträge und Antragsunterlagen nach der Antragsfrist ist ausgeschlossen.

Sofern nach erfolgter Antragsstellung für einen Reduktionszeitraum die zur Verfügung stehenden EU-Mittel vollständig gebunden sind, entfällt die Möglichkeit einer Antragstellung für die noch verbleibenden Reduktionszeiträume. Es ist daher nicht auszuschließen, dass das Beihilfeverfahren schon nach der 1. Reduktionsperiode abgeschlossen ist. Regelungen für besondere Konstellationen, etwa einem zwischen den Zeiträumen vorgenommenen Betriebsübergang wie beispielsweise Hofübergaben oder Gesellschaftsgründungen o.ä. sieht das Unionsrecht nicht vor.

7. Im Beihilfeantrag sind die veräußerten Mengen im Referenzeitraum und die geplante Vermarktungsmenge (an Erstaufkäufer) im Reduktionszeitraum in kg (nicht fettkorrigiert) anzugeben. Daraus ergibt sich die freiwillige Milchreduktions-bzw. Antragsmenge. Die Antragsmenge muss mindestens 1.500 kg (Ausschlusskriterium) betragen. Die Beihilfe wird nur für max. 50% der im Referenzzeitraum abgelieferten Milchmengen gewährt.

Was ist beim Antragsverfahren zur 1. Reduktionsperiode (Antragsfrist 21. September 2016, 12 Uhr – Stand 29. August 2016) zu beachten?

Vorgehensweise:

1. Stellung des Beihilfeantrags

Das Herkunfts- und Informationssystem Tier – HIT – wird von allen milchviehhaltenden Betrieben genutzt. Die Antragstellung soll Online über die HIT-Datenbank erfolgen können. Entsprechende Vorbereitungen laufen derzeit.
Ab dem 12. September 2016 sollte die Online-Antragstellung möglich sein. Der Zugang erfolgt über die bestehende HIT-Zugangsberechtigung (Betriebsnummer und PIN). Die erforderlichen Nachweise (siehe 3.) sind der zuständigen Stelle schriftlich und fristgerecht mit einem entsprechenden unterschriebenen Formular einzureichen – einer Art komprimiertem Antrag – den das Online-Programm nach erfolgter Antragstellung bzw. Dateneingabe als Ausdruck zur Verfügung stellt.

2. Antragsfrist

Das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular ist einschließlich der erforderlichen Nachweise bis zum 21. September 2016, 12.00 Uhr (Ausschlussfrist), einzureichen. Es ist zu beachten, dass die Vorlage des unterschriebenen Antrages mit sämtlichen Nachweisen Milchgeldabrechnungen, Meiereibescheinigungen) zur Einhaltung der Frist erforderlich ist.

3. Erforderliche Nachweise für die Antragstellung bis zum 21. September 2016

  • Nachweis, dass der Antragsteller im Juli 2016 Milchproduzent war und Milch an einen oder mehrere Erstaufkäufer veräußert hat (Milchabrechnungen für Juli 2016, ggf. Bescheinigung durch den Erstaufkäufer – dafür wird ein bundesweit einheitliches Formular erstellt).
  • Nachweise des Milchverkaufs durch den Antragsteller an Erstaufkäufer für die Monate Oktober 2015, November 2015, Dezember 2015 (Milchabrechnung, ggf. Bescheinigung durch den/die Erstaufkäufer).

Wichtig: Auf Grund der Kurzfristigkeit des Antragsverfahrens für die 1. Reduktionsperiode wird dringend empfohlen, schon frühzeitig diese Nachweise für die Antragstellung bereitzustellen bzw. zu beschaffen und den HIT-Zugang zu überprüfen.

4. Auszahlungsantrag

Der Antrag auf Auszahlung ist nach der Beendigung des Reduktionszeitraums bei der jeweils zuständigen Stelle (Landwirtschaftsamt / Landwirtschaftskammer) zu stellen.
Wenn die tatsächlich reduzierte Milchmenge im Reduktionszeitraum größer als die im Antragsverfahren zugelassene Reduktionsmenge ist, beschränkt sich die Beihilfe auf die zugelassene Milchmenge, bei einer Reduktionsmenge von 80% und mehr der zugelassenen Reduktionsmenge wird die volle Beihilfehöhe, bei einer Reduktionsmenge von 50% bis kleiner als 80% der zugelassenen Reduktionsmenge wir der Beihilfeumfang mit 0,8 multipliziert, bei einer Reduktionsmenge von 20% bis kleiner 50% der zugelassenen Reduktionsmenge wir der Beihilfeumfang mit 0,5 multipliziert und bei einer Reduktionsmenge von weniger als 20 % der zugelassenen Reduktionsmenge wird keine Beihilfe gezahlt.